Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG ist in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Buchst. c der Richtlinie 2015/2366 dahin auszulegen, dass ein Dienst der Entgegennahme und des Transfers von Geldbeträgen, den eine Stelle als zwischengeschaltete Stelle erbringt, keinen „Zahlungsdienst“ im Sinne von Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie und insbesondere keine „Überweisung“ darstellt, wenn diese Stelle im Rahmen eines zwischen einem Kunden und einem Unternehmer geschlossenen Vertrags auf dem Zahlungskonto einer mit ihr verbundenen Stiftung Geldbeträge des Kunden entgegennimmt und sie anschließend mit Zustimmung des Kunden von diesem Konto an den Unternehmer transferiert.
EuGH, Urteil vom 16.7.2026 – C-51/25
(Tenor)

