1. Kann die Steuerpflichtige, welche ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei (angeblich) in bar beglichenen Bauhilfsleistungen das Vorhandensein entsprechender Barmittel nicht nachweisen, kommt ein Betriebsausgabenabzug allenfalls im Rahmen einer Schätzung entsprechender Aufwendungen in Betracht.
2. Kann die Steuerpflichtige den Nachweis nicht erbringen, dass und in welcher Höhe ihr Betriebsausgaben für Bauhilfsleistungen entstanden sind, kommt ein Betriebsausgabenabzug allenfalls im Rahmen einer Schätzung entsprechender Aufwendungen in Betracht.
3. Schätzt das Finanzamt in einem derartigen Fall unter Zugrundlegung der Annahme, dass die Bauhilfsleistungen erbracht worden sind, die vorgelegten Rechnungen jedoch sog. Abdeckrechnungen seien, die Betriebsausgaben in Höhe von 2/3 sich aus den Rechnungen ergebenen Beträge, weil damit entsprechende (Unternehmer-)Lohnaufwendungen abgedeckt seien, ist diese Schätzung jedenfalls nicht zulasten der Steuerpflichtigen rechtswidrig.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.4.2026 – 4 K 4/26
(Amtliche Leitsätze)


