Im Blickpunkt

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Abbildung 19

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird, so die PM Nr. 17/26 des BAG zu den Entscheidungen vom 1.4.2026 – 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22. Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren – 6 AZR 152/22 – die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. In dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – hat das LAG die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat das LAG die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren – 6 AZR 157/22 – an den Zweiten Senat des BAG gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den EuGH (Urteil vom 30.10.2025 – C-134/24 – [Tomann]) mit Beschluss vom 19.3.2026 (– 2 AS 22/23 –) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23.5.2024 im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat dieser mit Urteil vom 30.10.2025 (– C-402/24 – [Sewel]) geantwortet. Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des BAG die Revision des Beklagten im Verfahren – 6 AZR 157/22 – zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren – 6 AZR 152/22 – stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich gemäß der Mitteilung in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2026, 883