Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 27.3.2026 (vgl. BundesratKOMPAKT zur 1 063. Sitzung vom gleichen Tag) das Kraftstoffmaßnahmenpaket gebilligt hat, ist dieses am 1.4.2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 82 vom 31.3.2026). Das Bundeskartellamt (BKartA) hat parallel dazu die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, um dieses Kraftstoffmaßnahmenpaket effizient zur Anwendung zu bringen (vgl. BKartA, PM vom 1.4.2026). Hierzu wurde die Beschlussabteilung V – Wettbewerbs- und Verbraucherschutz von anderen Zuständigkeiten befreit und personell verstärkt, sodass sie sich zukünftig als 13. Beschlussabteilung stärker auf den Mineralöl- und Kraftstoffbereich konzentrieren könne. Andreas Mundt, Präsident des BKartA: “Um die neuen Wettbewerbsregeln im Kraftstoffbereich möglichst effizient anwenden zu können, haben wir die zuständige Beschlussabteilung neu strukturiert, inhaltlich entlastet und personell aufgestockt. Jetzt können wir uns mit Nachdruck an die Durchsetzung begeben.” Die 13. Beschlussabteilung werde zukünftig aus drei Projektteams bestehen: Der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, einem Team für Verfahren nach § 32f GWB und einem Team für Verfahren nach dem neuen § 29a GWB. Die Marktransparenzstelle für Kraftstoffe bündele und monitore die Preisdaten von ca. 15 000 Tankstellen in Deutschland. Diese seien verpflichtet, jede Preisänderung innerhalb von fünf Minuten bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe anzuzeigen. Diese Daten werden z. B. an die Tankapps weitergegeben, aber auch intern ausgewertet. Zukünftig erfolge die Auswertung auch im Hinblick auf die Einhaltung der 12 Uhr-Regel, nach der alle Tankstellen ihre Preise nur einmal am Tag um 12 Uhr erhöhen dürfen, darüber hinaus aber beliebig oft reduzieren können. Jede Preiserhöhung zu einer anderen Uhrzeit werde automatisiert an die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet werden, sobald diese dem BKartA bekannt und die nötigen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis dahin gehe aber kein möglicher Verstoß verloren. Alle Daten werden gespeichert und schnellstmöglich übermittelt. Das BKartA habe bereits im März 2025 ein Verfahren nach § 32f GWB zur Feststellung einer erheblichen fortwährenden Störung des Wettbewerbs im Kraftstoffgroßhandel eingeleitet (s. PM vom 6.3.2025). Möglicherweise könne die Verfahrensdauer durch die am 1.4.2026 in Kraft getretene Gesetzesänderung verkürzt werden. Allerdings könne das Verfahren seitens des BKartA erst dann vorangetrieben werden, wenn das OLG Düsseldorf über die Rechtsbehelfe entscheidet, die die Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global gegen im Mai 2025 erlassene Auskunftsbeschlüsse eingelegt haben. Ein drittes Projektteam werde sich intensiv mit der Anwendung des neuen § 29a GWB befassen. Dieser sieht vor, dass marktmächtige Anbieter von Kraftstoffen auf Raffinerie- oder Großhandelsebene keine Preise fordern dürfen, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Vereinfacht werde das Verfahren dabei durch eine Beweislastumkehr, die die Unternehmen zwingt, ihre Kostenstruktur offenzulegen. Das Kraftstoffmaßnahmenpaket selbst zeigt bislang eher die gegenteilige als die offenbar intendierte Wirkung: Am Ostersonntag erreichte bspw. der Dieselkraftstoff mit 2,48 Euro je Liter ein neues Allzeithoch – vgl. insoweit FAZ vom 7.4.2026, S. 26.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2026, 833