Im Blickpunkt
Am 23.3.2026 fand die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung zum Gesetzentwurf für ein KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (21/4594) statt (vgl. hib – heute im bundestag, Nr. 229/2026 vom 24.3.2026). Mit dem Gesetz soll die Durchführung der EU-Verordnung 2024/1689, der europäischen Verordnung über Künstliche Intelligenz (AI-Act) geregelt werden, die seit August 2024 in Kraft ist. Die von der Bundesregierung getroffene Entscheidung, die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-Verordnung zu benennen, traf bei Sachverständigen auf Zuspruch. Skeptisch zeigten sich die Experten hinsichtlich der breitgefächerten Notifizierungszuständigkeiten auf Länderebene. Auch bei den geplanten KI-Reallaboren wurden Nachbesserungen angemahnt. Dem von einigen Sachverständigen geforderten KI-Beirat stand der Präsident der BNetzA, Klaus Müller, eher ablehnend gegenüber. Die BNetzA stehe bereit, die zentrale Rolle bei der Durchführung der Verordnung in Deutschland zu übernehmen, sagte Müller. Es gelte, mit einer verlässlichen, europaeinheitlichen Rechtsdurchsetzung für ein innovationsfreundliches und zugleich sicheres Umfeld für Künstliche Intelligenz (KI) zu sorgen. Schon in den vergangenen Monaten seien zahlreiche Vorbereitungsarbeiten aufgenommen worden, sagte er. Mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sei man vernetzt. Ein erster Testlauf für ein KI-Reallabor sei auch schon durchgeführt worden, sagte Müller. Mit Blick auf das föderal bedingte Mehrbehördenmodell – geplant ist eine Vielzahl an Landesbehörden als weitere KI-Behörden – sprach Müller von gewissen Herausforderungen in der Praxis. Das BSI stehe als Dienstleister für die BNetzA zur Verfügung, machte BSI-Präsidentin Claudia Plattner deutlich. Das gelte etwa für die Expertise bei Verdachtsfällen mangelnder Cybersicherheit in Hochrisiko-KI-Systemen oder wenn es darum gehe, “zu schauen, wie im Zweifelsfall Aufsichtsmaßnahmen zu definieren sind”, und um verbindliche Vorgaben für technische Prüfungen von Sicherheitsanforderungen. Das Gesetz schaffe eine auf den ersten Blick klare Struktur, die aus Sicht von Louisa Specht-Riemenschneider (BfDI), ihre Funktion allerdings nur dann zielführend erfüllen könne, “wenn die Datenschutzaufsicht und die Marktüberwachung eng verzahnt zusammenarbeiten”. Dies könne der Gesetzgeber durch präzisere Vorgaben zur Zusammenarbeit sicherstellen. Was nicht passieren dürfe, sei, dass am Ende die beaufsichtigte Stelle “noch einen Ansprechpartner mehr hat”. Specht-Riemenschneider unterstützte die Forderung nach Klarheit. “Rechtsunsicherheit ist der natürliche Feind der Innovation”, sagte sie. Vgl. zu den übrigen Sachverständigen die vollständige Meldung sowie insgesamt zum Thema Ruttloff u. a., BB 2026, 515 ff.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht
BB 2026, 769
