Kartellrecht gegen Algorithmen: (Wie weit) Darf das Bundeskartellamt in Amazons Preislogik eingreifen?

Kartellrecht gegen Algorithmen: (Wie weit) Darf das Bundeskartellamt in Amazons Preislogik eingreifen?

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Bis zur höchstrichterlichen Klärung gilt: Augen auf hinsichtlich der Transparenz beim KI-Einsatz in Unternehmen und Achtung: Behördliche Gewinnabschöpfung ist kein theoretisches Gebilde.

Mit seiner Entscheidung vom 5.2.2026 untersagte das Bundeskartellamt Amazon die Nutzung von Preiskontrollmechanismen auf seinem Marktplatz. Es schafft damit erneut einen nicht unumstrittenen Präzedenzfall in der Digitalökonomie und setzt erstmals den neuen § 34 GWB zur Gewinnabschöpfung des vermuteten Verletzergewinns in Höhe von immerhin 59 Mio. Euro ein: Mittels eines Preiskontrollmechanismus entscheidet Amazon, ob die Angebote von Dritthändlern in der attraktiven “Buy Box” landen, ob sie lediglich unter weiteren Angeboten zu finden sind oder gänzlich vom Marktplatz entfernt werden. Das Bundeskartellamt wirft Amazon vor, hierdurch systematisch in die Preisgestaltungsfreiheit der Marktplatzhändler einzugreifen, was einen Missbrauch nach § 19a Abs. 2 GWB sowie einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV begründe. Ein solcher Eingriff sei nur ausnahmsweise in Fällen des Preiswuchers zulässig. Den Einwand, es handle sich um eine wettbewerbsfördernde Höchstpreiskontrolle, die zur Attraktivität des Marktplatzes beitrage, lässt das Bundeskartellamt nicht gelten. Denn es bestehe die Gefahr, dass das von Amazon vorgegebene Niedrigpreisniveau den verbleibenden Online-Wettbewerb außerhalb der Plattform behindere. Betroffene Händler könnten zudem mangels Kostendeckung vom Marktplatz verdrängt werden (vgl. Bundeskartellamt, PM vom 5.2.2026). Damit setzt die Entscheidung die Logik der Hotelplattformfälle (insbesondere “Booking”) fort.

Die bislang nur in Form einer Pressmitteilung samt Q&A veröffentlichte Entscheidung behandelt im Kern den Einsatz von KI durch große Digitalunternehmen. Vor allem seien die Preiskontrollmechanismen Amazons intransparent, da für Händler nicht hinreichend vorhersehbar sei, unter welchen konkreten Umständen ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar sei.

In seiner Reichweite dürfte der Beschluss deutlich weitergehen, als es die bisherige Missbrauchsdogmatik nahelegt, indem das Amt faktisch das zentrale Produktdesign des Marktplatzes – Ranking, Buy Box und Preisalgorithmen – erheblich umgestaltet und damit in die Nähe der Regulierung rückt. Im anstehenden BGH-Verfahren, der im Rahmen von § 19a GWB-Verfahren erst- und letztinstanzlich zuständig ist, dürfte relevant werden, ob das Amt aus seiner Prämisse, dass die Intransparenz der KI-gestützten Preiskontrollmechanismen den Missbrauch begründet, die richtigen Schlüsse zieht. Statt vorzugeben, welche Mindestinformationen über Logik, Parameter und Sanktionsfolgen von Machine-Learning-Modellen gegenüber den Händlern offenzulegen wären und wie eine ex-post-Kontrolle durch Händler und Behörden aussehen könnte, verbietet die Entscheidung aus generalpräventiver Vorsicht nahezu alle preisbezogenen Lenkungsinstrumente (Ausnahme: Wucher). Mit dem de facto Totalverbot wird KI zur per se verdächtigen Black Box stilisiert. Der lapidare Verweis der Pressemitteilung auf die “mildere” Alternative, stattdessen die eigenen Gebühren zu senken, um entsprechende Anreize für niedrige Händlerpreise zu setzen, macht es sich dagegen wohl etwas (zu) einfach. Denn ein gewisses Interesse an Anreizen für wettbewerbsfähige Preise auf der Plattform dürften auch einer großen Plattform wohl nicht per se abzusprechen sein. Bemerkenswert ist zudem, dass sich das Bundeskartellamt zur Begründung der Transparenzanforderungen auf die Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) stützt, die im Rahmen des Omnibus Pakets zur Vereinfachung digitalrechtlicher Regelungen abgeschafft werden soll (vgl. hierzu auch Tribess, Editorial WRP Heft 3/2026).

Gleichwohl stellt die Entscheidung für Händler keinen Blankoscheck zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dar. Soweit diese die vermeintlichen Verluste einer Nichtaufnahme in die “Buy-Box” ökonometrisch darlegen und beweisen wollen, wird dies mit einigen Tücken verbunden sein. Einerseits dürfte sich bereits die Frage nach dem kontrafaktischen, kartellrechtskonformen Verhalten stellen, anhand dessen die Händler ohne die Preiskontrollmechanismen Amazons Umsatz generiert hätten. Denn dass Amazon als Marktplatzbetreiber eine gewisse Ordnung auf dem von ihm geführten Marktplatz schaffen darf, leuchtet ein – ein Marktplatz ohne jegliches Ranking kann kaum betrieben werden. Daneben stellt sich andererseits die Frage, ob die Bestellungen der Verbraucher im tatsächlich eingetretenen Szenario stark von dem hypothetischen Bestellverhalten der Verbraucher in Abwesenheit des Mechanismus abgewichen sind. Hiergegen könnte sprechen, dass der Preis auch ohne Sortierung über die Buy Box einen wesentlichen Aspekt der Verbraucherentscheidung darstellen dürfte. Auch ein Novum: Etwaige Zahlungen an Geschädigte wären Amazon bis zur Höhe des abgeschöpften Vorteils (59 Mio. Euro) vom Amt zurückzuerstatten (§ 34 Abs. 2 S. 2 GWB).


Anne Caroline
Wegner
, (li), LL.M. (EUI, Florenz), RAin bei der LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie vertritt Mandanten in allen Angelegenheiten des Kartell- und Vertriebsrechts, u. a. in Kartellbußgeldverfahren des Bundeskartellamts oder der EU Kommission.

Dr. Borbála
Dux-Wenzel
, (re), LL.M. (Köln/Paris I), RAin bei der LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich Complex Disputes liegt bei Massenverfahren sowie Kartellschadensersatzverfahren.

Wegner/Dux-Wenzel, BB 2026, Heft 13, Umschlagteil, I