Im Blickpunkt

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Abbildung 20

Der Deutsche Bundestag hat am 26.2.2026, nach eigener Mitteilung, den Weg für das erste Bundes-Tariftreuegesetz (BT-Drs. 21/1941) frei gemacht. Damit müssen Unternehmen, die Aufträge des Bundes ausführen, ihren Arbeitnehmern tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Das Parlament stimmte auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf “zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes” zu. Der Ausschuss hatte zuvor noch Änderungen an dem Entwurf vorgenommen (BT-Drs. 21/4325). Die AfD-Fraktion stimmte dagegen, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/4327), in dem die Fraktion eine Reduzierung der Ausnahmen verlangte. Mit dem Gesetz sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt und der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten eingeschränkt werden. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. “Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen”, heißt es in dem Gesetzentwurf. Das Tariftreuegesetz sieht Ausnahmen und Schwellenwerte vor, die den Kreis der Firmen reduzieren, die unter das Gesetz fallen. So soll das Gesetz erst ab einem Auftragsvolumen von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und nicht für Lieferdienste und Aufträge der Bundeswehr gelten. Vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales waren zuvor die Berücksichtigung der Lieferdienste gestrichen und Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren, in dem sich die Firmen bescheinigen lassen können, die nötigen tariflichen Bedingungen zu erfüllen, eingefügt worden. Neu geregelt wurde etwa, dass Unternehmen ihre Unterlagen über das System der Rentenversicherung einreichen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2026, 627