Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 5.2.2026 die Praxis der Amazon.com Inc., Seattle, USA, und der Amazon EU S.àr.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden “Amazon”), untersagt, die Preise von Händlern auf dem deutschen Amazon Marketplace zu beeinflussen (vgl. BKartA, PM vom gleichen Tag). Amazon dürfe Mechanismen zur Kontrolle der Händlerpreise künftig nur noch ausnahmsweise, insb. für Fälle des Preiswuchers, nach Vorgaben des BKartA einsetzen. Amazon ist Betreiber eines umfassenden digitalen E-Commerce-Ökosystems, zu dem auch die Handelsplattform amazon.de gehört, die rund 60 % des Umsatzes im deutschen Onlinehandel mit Waren auf sich vereint. Auf dieser Plattform ist Amazon zum einen mit seinem Eigenhandelsgeschäft “Amazon Retail” tätig, zum anderen betreibt das Unternehmen dort einen Onlinemarktplatz (Amazon Marketplace), über den Dritthändler ihre Waren direkt an Endkundinnen und Endkunden verkaufen können (Marktplatzhändler). Rund 60 % der über die Handelsplattform amazon.de vertriebenen Waren werden von unabhängigen Dritthändlern und nicht von Amazon Retail an die Endkunden verkauft. Die Dritthändler verantworten ihre Preise auf dem Amazon Marketplace und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Verkaufsaktivitäten selbst. Amazon setzt zur Überprüfung der Preise von Marktplatzhändlern verschiedene Preiskontrollmechanismen ein. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, werden die entsprechenden Angebote entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder sie werden nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld (“Buy Box”) angezeigt. Solche Einschränkungen der Sichtbarkeit der Händlerangebote können erhebliche Umsatzeinbußen nach sich ziehen. Die Kontrollmechanismen beruhen darüber hinaus auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen. Für die Marktplatzhändler sei nicht hinreichend deutlich, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen. Es sei für die Marktplatzhändler nicht hinreichend vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar ist. Das BKartA sieht in diesen systematischen Eingriffen in die Preisgestaltungsfreiheit der Marktplatzhändler einen Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Art. 102 AEUV und hat deshalb die Anwendung der bestehenden Preiskontrollmechanismen untersagt. Amazon dürfe solche Mechanismen künftig nur ausnahmsweise, insb. für Fälle des Preiswuchers, nach Vorgaben des BKartA hinsichtlich der Parameter, der Regelsetzung und der Benachrichtigungen einsetzen. Darüber hinaus hat das BKartA zum ersten Mal von der im Jahr 2023 grundlegend reformierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den wirtschaftlichen Vorteil, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, abzuschöpfen. Nach der Reform kann der wirtschaftliche Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert, hat das BKartA zunächst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Mio. Euro festgesetzt.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2026, 385