Im Blickpunkt
Wenn Unternehmen ihre Produkte als “umweltfreundlich” oder “klimaneutral” bewerben, müssen sie diese Aussagen zukünftig auch belegen. Der Bundesrat billigte am 30.1.2026 ein Gesetz, das irreführende Nachhaltigkeitsversprechen und sog. Greenwashing verhindern soll (vgl. BR, Meldung zur 1061. Sitzung vom gleichen Tag). Mit der dritten Änderung des UWG setze Deutschland entsprechende EU-Vorgaben um. Ziel sei es, Verbrauchern künftig bessere und verlässlichere Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten zu geben. Nur wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben transparent und zuverlässig sind, ließen sich fundierte Kaufentscheidungen treffen. Nur so könne sich langfristig ein nachhaltiges Konsumverhalten entwickeln, heißt es in der Gesetzesbegründung. Künftig müssen Umweltaussagen klar und gut sichtbar auf demselben Medium erläutert werden. Sie müssen auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel belegt sein. Das Gesetz definiere auch spezifische Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel: Sie müssen entweder auf einem Zertifizierungssystem basieren oder von staatlichen Stellen genehmigt sein. Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen dürfen nur gemacht werden, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Plan beruhen. Bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften drohen erhebliche Geldbußen. Sie sollen im Wesentlichen ab dem 27.9.2026 gelten. Nachdem der Bundesrat das Gesetz gebilligt hat, kann es nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Je nach Artikel gibt es unterschiedliche Daten für das Inkrafttreten. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat bereits am 17.10.2025 gefordert, die Frist für den Verkauf bereits hergestellter Produkte und Verpackungen über den 27.9.2026 hinaus zu verlängern. Damit soll wirtschaftlicher Schaden und Abfall vermieden werden. Der Bundestag griff das Anliegen bei der Verabschiedung des Gesetzes in einer begleitenden Entschließung auf. Darin forderte er die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden sind. Vgl. zum Thema auch Jung, Die Erste Seite, BB Heft 34/2025.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht
BB 2026, 321
