Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 11

Das ArbG Berlin hat in zwei sog. Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität (HU) und der Freien Universität (FU) Anwendung findet (ArbG Berlin, Urteile vom 16.12.2025 – 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU), PM Nr. 03/26 vom 15.1.2026). Bei der HU besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di und GEW abgeschlossener Haustarifvertrag. In diesem Haustarifvertrag ist die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Universität vereinbart (TV-L HU). Für die FU hat der Kommunale Arbeitgeberverband mit denselben Gewerkschaften einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen (TV-L FU). Mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEW haben die HU und die FU die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der TV Hauptstadtzulage kein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der haustarifvertraglichen Regelung ist und deshalb für die Beschäftigten dieser Universitäten keine Anwendung findet. Davon sind die beiden Universitäten ausgegangen, weil der TV Hauptstadtzulage ausschließlich für die Beschäftigten im Land Berlin gilt und sich nicht, wie grundsätzlich die Regelungen des TV-L sonst, auf sämtliche tarifgebundene Bundesländer erstreckt (alle Bundesländer außer Hessen). Das ArbG hat die Klagen der beiden Universitäten abgewiesen. Es ist, wie die Gewerkschaften ver.di und GEW, davon ausgegangen, dass der TV Hauptstadtzulage auch bei beiden Universitäten anzuwenden ist. Dies folge daraus, dass er wie der TV-L von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite und denselben großen Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden ist und ausdrücklich für Arbeitsverhältnisse im Land Berlin im Geltungsbereich des TV-L gilt. Damit sei er als ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen der beiden Universitäten zu beurteilen. Bei den Klagen handelt es sich um sog. Verbandsklagen gemäß § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG), wonach eine rechtskräftige Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen/Nichtbestehen des Tarifvertrags zwischen den Parteien und zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend ist. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2026, 243