Im Blickpunkt

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Abbildung 15

Zugangsrecht von Gewerkschaften in Betriebe: Die Bundesregierung prüft derzeit, wie das Zugangsrecht von Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang so ergänzt werden kann, dass es ihren analogen Rechten entspricht (hib – heute im Bundestag – Nr. 13 vom 12.1.2026). An diesem im Koalitionsvertrag formulierten Ziel halte sie fest, betont die Bundesregierung in einer Antwort laut BT-Drs. 21/3471. Dabei werde auch das in dem Kontext angesprochene Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.1.2025 – 1 AZR 33/24 – berücksichtigt, ergänzt die Regierung. Das BAG hatte in seiner Entscheidung betont, dass zu der von Art. 9 Abs. 3 des GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit einer Gewerkschaft grundsätzlich auch ein digitales Zugangsrecht gehört, das auch die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Werbezwecken sowie deren Information umfasst. “Bei der konkreten Ausgestaltung des Regelungsvorschlags werden die widerstreitenden Grundrechte aller relevanten Akteure angemessene Berücksichtigung finden. In die Abwägung einbezogen werden können dabei auch berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers zum Schutz von Betriebsgeheimnissen”, heißt es in der Antwort.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2026, 179