Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 3

Straftaten im Internet sollen besser aufgeklärt werden können (vgl. BMJV, PM Nr. 84/2025 vom 22.12.2025). Internetanbieter sollen deshalb verpflichtet werden, die an ihre Kunden vergebenen Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen) für drei Monate vorsorglich zu sichern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das BMJV am 22.12.2025 veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit ihr sollen Telekommunikationsanbieter anlassbezogen verpflichtet werden können, weitere Verkehrsdaten für drei Monate zu sichern. Darüber hinaus schlägt der Gesetzentwurf eine Erleichterung der Funkzellenabfrage vor. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor: (1) Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen: Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Standortdaten und andere Verkehrsdaten dürfen nicht anlasslos gespeichert werden. Bisher speichern die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die Portnummern ihrer Kunden nur, soweit und solange dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Daher verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ergebnislos. (2) Sicherungsanordnung von sonstigen Verkehrsdaten: Strafverfolgungsbehörden sollen künftig bei Telekommunikationsanbietern die Sicherung von Verkehrsdaten anordnen können, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine Datenerhebung noch nicht vorliegen. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen und bei richterlichem Beschluss um bis zu drei Monate verlängert werden können. So soll verhindert werden, dass Daten gelöscht werden, die für die Behörden wichtige Ermittlungsansätze bieten. Entsprechende Befugnisse sind auch für das Bundeskriminalamt sowohl in seiner Funktion als Zentralstelle als auch für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus vorgesehen. (3) Neuregelung der Funkzellenabfrage: Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des BGH nur bei besonders schweren Straftaten möglich. Gelegenheit zur Stellungnahme der interessierten Kreise zu diesem Entwurf besteht bis zum 30.1.2026.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2026, 1