Im Blickpunkt
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts, den das BMJV am 14.11.2025 veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden (vgl. BMJV PM Nr. 69/2025 vom gleichen Tag). Um mit dem technologischen Fortschritt mitzuhalten, werden neue Designformen ausdrücklich anerkannt und u. a. die Anmeldung animierter Designs erleichtert. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der EU-RL 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über den rechtlichen Schutz von Designs umgesetzt werden. Die Vorgaben sollen 1:1 umgesetzt werden. Im Einzelnen soll künftig Folgendes gelten: (1) Anerkennung und Anmeldung neuer Designformen: Nach derzeitigem Recht sind rein digitale Gestaltungen bereits jetzt vom Designschutz erfasst. Mit dem Gesetzentwurf soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich für den Designschutz relevante Merkmale gerade aus der Bewegung des Designs ergeben können. Die Anmeldung solcher Designs soll nun auch als Video möglich sein. (2) Besserer Schutz eingetragener Designs: Vorbereitende Handlungen für designverletzende 3D-Drucke sollen ausdrücklich verboten werden, um Verstöße besser handhaben zu können. Zudem soll bereits die Durchfuhr designverletzender Produkte durch EU-Gebiete verboten werden. Designinhaber können dann bereits im Durchfuhrstaat gegen die Piraterieware vorgehen. Um auf den Designschutz und die bestehenden Regelungen aufmerksam zu machen, sollen Inhaber von Designs künftig ihre Designs kennzeichnen können. Neben dem bekannten © für Copyright soll es für Designs nun das Ⓓ geben. Auch künftig soll es keine Rechtsverletzung darstellen, wenn Designs zur Kommentierung, Kritik oder Parodie genutzt werden. So wird ein Ausgleich zwischen dem Schutz der Designs und der Förderung des öffentlichen Diskurses geschaffen. (3) Wichtige Änderung für den Ersatzteilmarkt: Reparaturklausel: Die Richtlinie sieht eine sog. Reparaturklausel vor, die den Ersatzteilmarkt europaweit ab 2032 liberalisieren soll. Damit können zukünftig europaweit formgebundene Ersatzteile zum Zwecke der Reparatur auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden – ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern kann. Das deutsche Designgesetz kennt eine solche Regelung schon seit 2020, sodass im Zuge dieser Reform die Übergangsfrist angepasst wird. Davon dürften auch deutsche Verbraucher profitieren. (4) Bürokratierückbau im Design- und Markenrecht: Zudem sollen Verfahren im Design- und Markenrecht gestrichen werden, die nicht genutzt wurden. Das BPatG soll außerdem die Möglichkeit erhalten, Beschwerdeverfahren selbst durch Beschluss einzustellen. Bisher ist dafür eine Zurückverweisung an das DPMA notwendig.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht
BB 2025, 2753
