Im Blickpunkt

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Abbildung 2

In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 3.11.2025 ging es um den Gesetzentwurf der Bundesregierung “zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge” (21/1851, vgl. hib – heute im bundestag Nr. 563 vom gleichen Tag). Kreditwirtschaft, Handel und Verbraucherschutzverbände begrüßten den Entwurf, schlugen aber gleichzeitig eine Vielzahl von branchenspezifischen Änderungen vor. Ziel des Gesetzentwurfs sei es, die nach der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Sie solle zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern und Verbrauchern beitragen und bis zum 20.11.2025 umgesetzt werden. Den Abgeordneten ging es bei ihren Fragen an die Sachverständigen vor allem um den Überschuldungsschutz, die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Wuchergrenze bei Krediten, die Wartefrist bei der Restschuldversicherung und die neu einzuführende Textform-Regelung. Neben den weiteren geladenen Sachverständigen appellierte u. a. Alien Mulyk vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland an den Gesetzgeber, angesichts der praktischen Auswirkungen der geplanten Umsetzung der Richtlinie – insbesondere der drohenden Einschränkungen des Kaufs auf Rechnung und der damit verbundenen Unsicherheiten für Händler und der Belastungen für Verbraucher – unverhältnismäßige bürokratische Hürden und wirtschaftlich nachteilige Mehrbelastungen zu vermeiden. Durch die Überarbeitung der Richtlinie werde der Kauf auf Rechnung in vielen Fällen einem Verbraucherkredit gleichgestellt. Deshalb sähen sich, trotz einiger Ausnahmeregelungen, Unternehmen großen Herausforderungen gegenüber, und der Kauf auf Rechnung werde auch für die Kunden unattraktiver. Der Kauf auf Rechnung sei aber wirtschaftlich gesehen etwas vollkommen anderes als ein klassischer Verbraucherkredit. Laut Bundesregierung seien für die Umsetzung der Richtlinie vor allem Änderungen im BGB sowie im EGBGB erforderlich. Dem Entwurf zufolge sollen Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sog. “Buy now, pay later”-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Außerdem werden vorvertragliche Informationspflichten geändert. Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen solle künftig die Textform genügen. Geplant sei zudem, die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festzuschreiben und die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen auf maximal zwölf Monate und 14 Tage zu begrenzen. Ergänzend enthalte der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbrauchern.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2025, 2625