Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Die Länder fordern beim Lieferkettengesetz noch größere Entlastung für Unternehmen: Der Bundesrat hat sich am 17.10.2025 zur geplanten Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) positioniert (vgl. Bundesrat Kompakt, 1 058. Sitzung vom gleichen Tag). Diese sehe u. a. einen Wegfall der Berichtspflichten für Unternehmen vor. Die Länder begrüßten das Entfallen der Berichtspflicht – es gebe jedoch noch mehr Möglichkeiten, die Unternehmen zu entlasten. Diese sollten vollständig ausgeschöpft werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die EU-Vorgaben eins zu eins umgesetzt werden, um nationale Alleingänge zu vermeiden, die vor allem kleinere Unternehmen überfordern könnten. Der Bundesrat spreche sich daher dafür aus, den Geltungsbereich der EU-Richtlinie (CSDDD) direkt in das LkSG zu übernehmen. Das LkSG bleibe in Kraft, bis die CSDDD im Jahr 2027 in deutsches Recht umgesetzt wird. Kern der aktuellen Reform sei der Wegfall der Berichtspflicht: Unternehmen sollen künftig keine jährlichen Berichte mehr über ihre Sorgfaltspflichten veröffentlichen müssen. Die inhaltlichen Verpflichtungen bleiben zwar bestehen, Sanktionen drohen künftig nur noch bei schweren Verstößen, z. B., wenn Unternehmen keine Präventionsmaßnahmen ergreifen oder kein Beschwerdeverfahren einrichten. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die Änderungen die Wirtschaft spürbar entlasten, Bürokratie abbauen und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen stärken. Trotz der Vereinfachungen bliebe das Ziel des LkSG unverändert: Unternehmen müssen weiterhin sicherstellen, dass entlang ihrer Lieferketten keine Menschenrechtsverletzungen oder gravierenden Umweltschäden entstehen. Mit der Reform möchte die Bundesregierung den Übergang zum künftigen europäischen Rechtsrahmen wirtschaftsfreundlich und rechtssicher gestalten. Die Bundesregierung habe nun die Möglichkeit, sich zu den Vorschlägen des Bundesrates zu äußern. Dann entscheidet der Bundestag. Wenn er das Gesetz beschließt, befasst sich der Bundesrat erneut und abschließend damit. Vgl. zum Thema auch Ruttloff/Wagner, Die Erste Seite, BB Heft 42/2025.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2025, 2497