Im Blickpunkt
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 10.7.2025 einen neuen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Ziel des Entwurfs, so die diesbezügliche PM des BMJV vom 10.7.2025, sei eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie. Er folge dem Prinzip der 1:1-Umsetzung und berücksichtige auch bereits die zeitliche Verschiebung der Vorgaben durch die Stop-the-Clock-Richtlinie. Insbesondere Folgendes sei nach dem Entwurf vorgesehen: (i) Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts: Betroffene Unternehmen sollten künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Darin sollten sie über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten müssen. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gingen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus. (ii) Schrittweises Inkrafttreten: Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung würden lediglich bestimmte Unternehmen treffen, und sie sollten schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollten zunächst Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als “groß” gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung sei, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1 000 Arbeitnehmer haben. (iii) Prüfung durch Wirtschaftsprüfer: Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollten künftig durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden müssen. Es solle sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck sollten die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden. Der unter www.bmjv.de abrufbare Entwurf sei am 10.7.2025 an die Länder und Verbände verschickt worden. Möglichkeit zur Stellungnahme bestehe bis zum 21.7.2025. – Am 11.7.2025 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) ein unter www.drsc.de abrufbares Briefing Paper zu dem Entwurf veröffentlicht.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft