Im Blickpunkt
Ungerechtfertigtes Geoblocking, das den gleichen Zugang von Verbrauchern zu Online-Waren und -Dienstleistungen in der gesamten EU verhindert, ist immer noch ein Problem. Dies geht aus einem aktuellen Bericht des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) hervor (vgl. PM vom 20.1.2025, Sonderbericht 3/2025 über EuRH-Webseite abrufbar). Mit der Geoblocking-Verordnung von 2018 (VO (EU) 2018/302) sollte diese Art von Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz gestoppt werden. Bei der praktischen Umsetzung in den EU-Ländern hapere es aber noch. Die Prüfer empfehlen, die Durchsetzungsregeln zu verschärfen und einheitlich zu gestalten. Außerdem sollten Kunden besser über mögliche Hilfe und Schutz informiert werden. Nach Ansicht des EuRH sollte außerdem eine Ausweitung des Geoblocking-Verbots auf bisher noch nicht abgedeckte Bereiche wie audiovisuelle Dienste geprüft werden. Geoblocking liegt vor, wenn etwa in einem bestimmten EU-Land tätige Händler den Online-Zugang z. B. über Websites und Apps für Kunden einschränken bzw. ganz sperren, weil diese in einem anderen Land wohnen oder weil die Bedingungen für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen vom Standort des Kunden abhängen. Laut der Geoblocking-VO kann diese Praxis in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein – z. B., wenn in den EU-Ländern unterschiedliche Gesetze gelten (wie etwa unterschiedliche Altersgrenzen für den Kauf von Alkohol) oder wenn ein Händler beschließt, seine Waren nicht an Kunden in einem anderen EU-Land zu verkaufen. Wenn es aber keine solche Rechtfertigung gibt, verbieten die EU-Vorschriften Händlern, die Waren oder Dienste an Personen mit Wohnsitz in der EU verkaufen, das Geoblocking. Als die Geoblocking-VO angenommen wurde, seien bestimmte als problematisch eingestufte Bereiche ausgeschlossen worden. Dazu gehörten insbesondere audiovisuelle Angebote (z. B. Filmverleih, On-Demand-Plattformen, Radio-/Fernsehangebote usw.). Die EU-Kommission habe mit der Branche Gespräche über die Verfügbarkeit audiovisueller Inhalte und einen breiteren Zugang dazu geführt. Sie habe jedoch betont, dass Bedarf an weiteren Informationen bestehe, bevor neue Maßnahmen in Betracht gezogen werden könnten. Da die VO demnächst überarbeitet werden soll, halten die Prüfer es für angebracht, die Vor- und Nachteile einer möglichen Ausweitung von deren Geltungsbereich zu analysieren.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht