Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 17

Das Bundeskabinett hat am 27.11.2024 das von Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck vorgelegte Tariftreuegesetz beschlossen (PM des BMAS vom 27.11.2024). Damit wird – so die Mitteilung – ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie geleistet. Nicht tarifgebundene Unternehmen haben angabegemäß bisher grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gegenüber tarifgebundenen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil. Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Das Vermeiden tariflicher Arbeitsbedingungen korrespondiere daher grundsätzlich mit der Möglichkeit, kompetitivere Angebote im Vergabeverfahren abzugeben. Dies gilt insbesondere für Lohnkostenvorteile durch untertarifliche Vergütung. Mit dem Bundestariftreuegesetz sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt und die Tarifbindung dies berücksichtigend gestärkt werden. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das Tariftreuegesetz enthält zwei Maßnahmen: Zum einen die Einführung eines neuen Bundestariftreuegesetzes. Öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes werden ab einem Schwellenwert von 30 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionen und 50 000 Euro bei Bauaufträgen und Baukonzessionen nur noch an Unternehmen vergeben, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmern die in der einschlägigen Rechtsverordnung festgesetzten tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Zum anderen die Online-Betriebsratswahl: Im Rahmen einer Erprobung bei den zwischen dem 1.3. und 31.5.2026 stattfindenden regelmäßigen Betriebsratswahlen soll in Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat besteht, ergänzend zu den bestehenden Formen der Stimmabgabe die Möglichkeit geschaffen werden, die Stimme auch elektronisch abgeben zu können.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2024, 2931