Im Blickpunkt

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Abbildung 14

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sollen zum 1.1.2025 deutlich steigen. Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen per Verordnung beschlossen (Bundesregierung, Mitteilung vom 6.11.2024). Grund dafür sei die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 %. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 % – die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus. Der Bundesrat muss der “Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025” noch zustimmen. In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66 150 Euro beziehungsweise 5 512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62 100 Euro im Jahr beziehungsweise 5 175 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73 800 Euro beziehungsweise monatlich 6 150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69 300 Euro beziehungsweise 5 775 Euro im Monat. Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8 050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7 450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7 550 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9 300 Euro im Monat auf 9 900 Euro im Monat erhöhen. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50 493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45 358 Euro. Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen, da für Einkommen über der Bemessungsgrenze keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben werden.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2024, 2739