Im Blickpunkt

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Abbildung 17

Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales (BMAS) und für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) haben jüngst einen 58-seitigen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) vorgelegt. Wesentliches Anliegen des Entwurfs ist gemäß Mitteilung des BMAS “die [Sicherung der] Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, indem originäre Tarifbindung geschützt und gefördert wird und zugleich durch eine breite Einbindung der Beschäftigten auf betriebspartnerschaftlicher Ebene wesentliche Voraussetzungen für eine starke Sozialpartnerschaft verankert werden” (dazu der Referentenentwurf auf den Seiten 1 f., 20 f.). Dafür soll das Bundestariftreuegesetz die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigen. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmern künftig insofern tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Überdies soll mit der Erprobung der Onlinewahl bei den anstehenden regelmäßigen Betriebsratswahlen 2026 der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt und den damit einhergehenden im Wandel befindlichen Arbeitsgewohnheiten Rechnung getragen werden. Online-Betriebsratswahlen sollen vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung entsprechend zukunftsgerecht ausgestaltet werden (neuer § 18a BetrVG laut Seiten 17 f. des Entwurfs). Um den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats sowie den Schutz der Betriebsratstätigkeit weiter zu verbessern, sollen Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder künftig von Amts wegen verfolgt werden (§ 119 BetrVG als Offizialdelikt). Zu den Inhalten des Entwurfs wird rege Stellung genommen. So zeigt sich etwa der DGB laut seiner ausführlichen Stellungnahme vom 28.10.2024 kritisch und bereits enttäuscht von den “im Rahmen der Abstimmungen . . . im Vorfeld erfolgten Verschlechterungen”, zu denen “insbesondere ein aufwändiges und kompliziertes Antragsverfahren inkl. einer Clearingstelle und die Einschränkung des Anwendungsbereichs im Rahmen der Definition des Auftragsgegenstandsbezugs” gehörten. Die weitere Diskussion bleibt interessant.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2024, 2675