Im Blickpunkt

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Abbildung 18

Am 4.9.2024 hat das Bundeskabinett die Entfristung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche beschlossen (PM des BMAS vom selben Tag). Damit wird das 2019 eingeführte und zunächst bis Ende 2025 befristete Paketboten-Schutz-Gesetz dauerhaft im Sozialgesetzbuch (SGB IV) verankert. Diese Maßnahme wird als ein weiterer wichtiger Schritt zur Sicherung fairer Arbeitsbedingungen und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sozialleistungsbetrug in der Branche angesehen. Seit der Einführung des Gesetzes im Jahr 2019 habe sich die Generalunternehmerhaftung als wirksames Instrument zur Förderung der Beitragsehrlichkeit und Zahlungsmoral in der Branche bewährt. Laut Evaluierungsbericht der Bundesregierung konnten Sozialversicherungsträger bisher nicht gezahlte Beiträge von fast 500 000 Euro von Generalunternehmern einziehen. Im Zeitraum von 2019 bis 2022 sei der Anteil sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter in der Post-, Kurier- und Expressbranche um 5 Prozentpunkte auf 79 % gestiegen. Die Regelung habe dazu geführt, dass viele Subunternehmer ihre Zuverlässigkeit durch Präqualifikationen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachweisen und sich die Beitragsehrlichkeit in der Branche deutlich erhöht habe. Zum Hintergrund wird ausgeführt, dass mit dem seit Jahren wachsenden Online-Handel die Kurier-, Express- und Paketbranche an Bedeutung gewonnen habe. Subunternehmer übernähmen einen großen Teil der Aufträge, was in der Vergangenheit teilweise mit Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug einherging. Die Nachunternehmerhaftung stellt sicher, so die PM, dass der Haupt-Paketdienstleister für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer, die ihre Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen haben, haftet, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, um nicht nur die Beschäftigten, sondern auch ehrliche Unternehmen vor unfairem Wettbewerb zu schützen. Die Entfristung der Regelung erfolge vor dem Hintergrund der positiven Evaluationsergebnisse im vergangenen Jahr.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2024, 2163