Im Blickpunkt

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Abbildung 13

Seit dem 22.3.2024, so die PM der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) vom 23.4.2024, liegt der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht vor. Die WPK hat am 19.4.2024 in einem unter www.wpk.de abrufbaren Schreiben dazu Stellung genommen. Andreas Dörschell, Präsident der WPK: “Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Einführung der Pflichtprüfung für diese Berichte werden für die deutsche Wirtschaft in den kommenden Jahren große Herausforderungen sein. Die Unternehmen sind auf die Expertise qualifizierter Prüfer in angemessener Zahl angewiesen. Der gewählte Abschlussprüfer eines Unternehmens sollte grundsätzlich zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gelten. Insgesamt begrüßt die WPK den Vorschlag einer Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD, sieht in diesem und weiteren Punkten aber noch Optimierungspotenzial für einen schrittweisen Aufbau eines Marktes für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsinformationen.” Zentrale Punkte der Stellungnahme der WPK seien: Einheitliches Wirtschaftsprüferexamen: Die WPK spreche sich dafür aus, die Nachhaltigkeitsprüfung in das Wirtschaftsprüferexamen zu integrieren. Jeder bestellte Berufsangehörige solle Abschlussprüfer und Nachhaltigkeitsprüfer sein. Eintragung/Fortbildungsverpflichtung: Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung solle nicht Voraussetzung für die Eintragung als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten sein. Stattdessen solle eine nachfolgende Fortbildung ermöglicht werden, bei der die Kenntnisse im Rahmen der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung erworben werden. Haftung: Die Haftung für die Prüfung bzw. die prüferischen Durchsicht von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten müssten sich in der Übergangsphase unterscheiden, weil sich die Prüfungen der Finanzberichterstattung und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung inhaltlich unterscheiden. – S. dazu auch die Stellungnahmen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) sowie des Deutschen Aktieninstituts (DAI) in diesem Wochenüberblick sowie die Erste Seite von Wünnemann (Bundesverband der Deutschen Industrie – BDI) in BB 15/2024 sowie den Beitrag von Berger, BB 2024, 874 ff.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2024, 1002