Im Blickpunkt

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Abbildung 14

“Die Bundesregierung will den Finanzplatz Deutschland wettbewerbsfähiger und attraktiver gestalten. Zudem sollen Unternehmen leichter Zugang zum Kapitalmarkt erhalten. Das Kabinett hat dazu das zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen”, heißt es in einer Meldung der Bundesregierung vom 27.11.2024. Ziel des Gesetzentwurfs sei es, mehr privates Kapital zu mobilisieren und Investitionen in Wachstumsfirmen zu erleichtern. Konkret sehe der Gesetzentwurf u. a. folgende Maßnahmen vor: (i) Investitionen in Venture-Capital-Fonds würden erleichtert. Zudem solle es attraktiver werden, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu veräußern und die Einnahmen anschließend zu reinvestieren. (ii) Um die Rahmenbedingungen für Spitzenverdiener im Finanzsektor zu flexibilisieren, werde der Kündigungsschutz für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor gelockert. Entsprechende Regelungen, die es bisher nur für Managerinnen und Manager in systemrelevanten Banken gibt, sollten künftig auch für kleinere Geldhäuser, Versicherungen, Wertpapierinstitute und Kapitalanlagegesellschaften gelten. (iii) Der Bürokratieabbau sei der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Das betreffe auch die Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich. Deshalb würden hier zahlreiche Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten gestrichen. Alle Maßnahmen des zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes entlasteten die Wirtschaft jährlich um etwa 45 Mio. Euro. Mit seinen Maßnahmen knüpfe das Gesetz an das erste Zukunftsfinanzierungsgesetz an, das Ende vergangenen Jahres verabschiedet wurde. Damals sei es bereits für Start-ups und Wachstumsunternehmen erleichtert worden, privates Kapital für Investitionen zu mobilisieren und innovative Entwicklungen voranzutreiben. – Zum Referentenentwurf eines ZuFinG II s. die Beiträge von Hippeli, BB 2024, 2636 ff., Kuthe, BB 2024, 237 ff. und Walter/Mehrgardt, RdF 2024, 220 ff. Ob das Gesetz in dieser Legislaturperiode noch verabschiedet werden kann, ist derzeit offen.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2024, 2857