Das beA – Schmerzensthema der Anwaltschaft

Aktive Nutzungspflicht des beA! So liest man es in an manchen Stellen, auch bei der BRAK. So ganz stimmt es natürlich nicht, wie so vieles beim beA nicht stimmt. Aber was sich ab dem 1.1.2022 ändert, ist die Pflicht zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten: Denn dann tritt § 130d ZPO in Kraft, nach dem Anwälte verpflichtet sind, Schriftsätze und Anlagen als elektronische Dokumente einzureichen. …

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