Ein Antrag im Spruchverfahren kann in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Ein rechtsmissbräuchlicher Antrag im Spruchverfahren kann nur angenommen werden, wenn ein Antragsteller ausschließlich illoyale bzw. eigennützige Absichten hat und weder berechtigte Interessen als Teilhaber des Unternehmens noch allgemeine Aktionärsinteressen verfolgt.
BGH, Beschluss vom 15.9.2026 – II ZB 9/25
(Amtliche Leitsätze)

