1. Das in der Parkposition stehende Flugzeug ist Teil der großräumigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung Flughafen.
2. Flugvorbereitende Tätigkeiten im Cockpit/an Bord eines Flugzeugs sind bei der Beurteilung des Stationierungsflughafens eines Flugzeugführers als dessen erste Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 9.9.2026 – VI R 4/25
(Amtliche Leitsätze)


