Sprüche ersetzen kein Regierungshandeln
Mit diesem Satz, gesagt in einer Pressekonferenz und wiederholt in einem TikTok-Video, bringt Bundesfinanzminister Lars Klingbeil auf den Punkt, worum es ihm geht. Kriminellen soll der Zugriff auf ihr Vermögen genommen werden, bevor ein Strafgericht entschieden hat. Das Instrument dafür ist Teil des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität, den Klingbeil am 16.7.2026 mit Justizministerin Stefanie Hubig vorstellte. Statt des einst geplanten Bundesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität setzt Klingbeil, anders als sein Vorgänger Lindner, auf den Zoll.
Herzstück für die Abschöpfung ist die administrative Vermögensermittlung und -sicherung (aVES) im Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes, den das Kabinett am 12.8.2026 beschlossen hat (§§ 52 ff. ZollKrimBG-E). Ein Vermögen ab 100 000 Euro, bei Immobilien oder Fahrzeugen sowie Schiffen und Luftfahrzeugen ab 50 000 Euro, soll bei begründeten Zweifeln an seiner Herkunft auch ohne Vortat vom Zoll gesichert werden können. Der Zoll darf zunächst für bis zu 30 Tage sichern, per gerichtlicher Entscheidung kann dies um weitere 150 Tage verlängert werden (§ 56 Abs. 2 ZollKrimBG-E). Gegen die Einziehung findet kein Widerspruch statt und die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 42 Abs. 3 ZollKrimBG-E). Mit rechtskräftiger Einziehung fällt das Eigentum an den Bund (§ 62b Zollkrim-BG-E). In Kraft treten soll das Gesetz zum 1.1.2027.
Die aVES berührt Eigentumsgarantie, Selbstbelastungsfreiheit und effektiven Rechtsschutz. Wer die Herkunft lange zurückliegend erworbener Werte nicht mehr belegen kann, trägt faktisch das Risiko der Einziehung, auch wenn der Entwurf nur eine Mitwirkungsobliegenheit vorsieht. Spannungsfrei ist das Paket zudem auch nicht. Ein Verbrechenstatbestand versperrt Strafbefehle und Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO. Der Wegfall der Selbstanzeige kostet die Behörden selbst offengelegte Fälle, beides bindet Ressourcen, die der Abschöpfung fehlen. Für Unternehmen kommen das öffentliche Register und die heikle Grenze zwischen Fehler und Vorsatz bei Berichtigungen hinzu, ebenso ein spürbar höherer Compliance-Aufwand durch Datenpflichten und längere Aufbewahrung. Und auch die Länder, ohne die weite Teile des Plans nicht umsetzbar sind, meldeten bereits Kritik an.
Es stellt sich aber eine viel schlichtere Frage: Wie erfolgreich ist der Staat bei der Abschöpfung heute? Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Wirksamkeit von Finanzermittlungen bei Organisierter Kriminalität (OK) fördert interessantes zu Tage und ist zugleich ernüchternd (Drs. 21/8483 vom 9.10.2026). Obgleich die Regierung den “Follow-the-money”-Ansatz selbst als einen zentralen Pfeiler ihrer Strategie und die Vermögensabschöpfung deren dritte Säule nennt, lassen sich die Antworten mit einem Satz zusammenfassen: Das letzte und entscheidende Glied in der Kette der rechtkräftigen Einziehung, der Bund, weiß schlicht nichts!
Belastbare Zahlen gibt es nur aus den Bundeslagebildern des Bundeskriminalamts (BKA). Für 2023 stehen dort Schäden von rund 2,7 Mrd. Euro vorläufig gesicherten Vermögenswerten von rund 83 Mio. Euro gegenüber, macht gut 3 %. Für 2024 wies das Lagebild ein Geldwäschevolumen von 230,5 Mio. Euro aus, davon 136,1 Mio. Euro an Kryptoinvestitionen in 21 Verfahren, ein Feld, auf dem der Aktionsplan Blockchain-Analysen zum Standardinstrument machen will. Natürlich sind Schaden, Tatertrag und sicherbares Vermögen nicht dasselbe. Geld ist ausgegeben, verschoben und verschleiert. Doch gerade deshalb käme es darauf an, zu wissen, wo genau im Verfahren der Zugriff verloren geht.
Genau hierzu gibt es keine Antwort. Für 2025 wird mitgeteilt, dass in 86,4 % der gemeldeten OK-Verfahren begleitende Finanzermittlungen geführt wurden. Immobilien und Grundstücke im Wert von 31,6 Mio. Euro wurden in 31 von 683 Verfahren gesichert. Im Ausland wurden unter anderem Kryptowerte von 14,3 Mio. Euro beschlagnahmt. Was davon rechtskräftig eingezogen wird, ist “nicht bekannt”. Wie viele identifizierte Vermögenswerte gar nicht erst gesichert werden konnten, wird nicht erfasst. Warum gesicherte Werte wieder freigegeben werden müssen, wird nicht systematisch ausgewertet. Zu Rechtshilfeersuchen an ausländische Behörden liegen keine Daten vor, ebenso wenig zur Frage, über welche Staaten Vermögen abfließt. Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, das naheliegende Vehikel, um Grundbesitz zu verschleiern, werden statistisch gar nicht erhoben. Und zur Dauer zwischen Identifizierung, Sicherung und Einziehungsentscheidung heißt es, eine statistische Aufbereitung sei für die Aufgabenwahrnehmung der Strafverfolgungsbehörden “unerheblich”.
Dieser Satz verdient Widerspruch. Für den einzelnen Staatsanwalt mag eine Verfahrensdauerstatistik tatsächlich nichts zur Sache tun. Für den Gesetzgeber, der die 2017 grundlegend reformierte Vermögensabschöpfung nun erneut nachschärfen will, ist sie unverzichtbar. Wer nicht weiß, ob Werte an fehlenden Sicherungsvoraussetzungen nach §§ 111b ff. StPO scheitern, an der Unauffindbarkeit, an Strohleuten oder erst vor Gericht, kann Reformen nicht zielgenau ansetzen und ihren Erfolg später nicht belegen.
Auch sonst bleibt vieles im Ungefähren. Dass Vermögen häufig über Familienangehörige, Strohleute oder Briefkastenfirmen verschoben wird, bestätigt die Bundesregierung. Zum Umfang lägen ihr keine Erkenntnisse vor.
Hinzu kommt ein europarechtlicher Termin, den die Antwort nicht erwähnt, obwohl sie die Richtlinie (EU) 2024/1260 selbst zitiert. Deren Umsetzungsfrist endet am 23.11.2026, also in wenigen Wochen. Art. 28 verpflichtet die Mitgliedstaaten, umfassende Statistiken zu führen, um die Wirksamkeit ihrer Einziehungssysteme zu überprüfen, und diese jährlich an die Kommission zu melden. Zu melden sind die Zahl vollstreckter Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, der geschätzte Wert des gesicherten und des eingezogenen Vermögens, Ersuchen an andere Mitgliedstaaten sowie, soweit zentral verfügbar, das Verhältnis von eingezogenem zu gesichertem Wert. Das ist nahezu deckungsgleich mit dem, was die Bundesregierung nach eigener Auskunft nicht weiß.
Neue Eingriffsinstrumente entstehen so auf einer Datenbasis, die nicht einmal den Erfolg der bestehenden messen kann. Ein Aktionsplan, der Entdeckungsrisiko und Abschreckung erhöhen will, sollte belegen können, ob ihm das gelingt. Nötig sind eine bundeseinheitliche Abschöpfungsstatistik von der Polizei bis zur Vollstreckung und echte Evaluationsklauseln, im Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz ebenso wie im angekündigten Referentenentwurf zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.
Wer dem Geld folgen will, muss auch zählen, wo es ankommt. Dass der “Porsche” und die “Rolex” weg sind, mag man künftig häufiger lesen. Ob sie am Ende beim Staat ankommen, weiß bislang niemand.
Prof. Dr. iur. Michael Stahlschmidt, lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen, Controlling und Compliance und ist Ressortleiter Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der SteuerBerater.

