1. Die Vereinbarung einer Laufzeit von 20 Jahren in einem Vertrag über den Betrieb und die Wartung einer Solaranlage dient der Investitions- und Planungssicherheit und führt regelmäßig nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers (§ 307 Abs. 1 BGB).
2. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns bei der vorzeitigen Beendigung eines solchen Vertrags.
KG, Urteil vom 3.9.2026 – 2 U 37/23
(Amtliche Leitsätze)

