1. Kundenbewertungen haben potenzielle hohe Relevanz für die Kaufentscheidung, sodass es sich um wesentliche Merkmale der Ware i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG handelt.
2. Entnimmt der angesprochene Verkehr aus der Bewerbung eines Produkts mit einer bestimmten Anzahl positiver Bewertungen, dass diese sich auf das konkrete Produkt beziehen, ist die Anzahl aber tatsächlich für alle Produkte im Shop des Anbieters abgegeben worden, ist dies irreführend.
3. Wird mit einer Gesamtbewertung von 5,0 (also dem Maximum) geworben, liegt der Durchschnittswert aber darunter (hier: 4,82 bzw. 4,93), ist dies geeignet, den Verbraucher in seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen. Gerade eine Sternebewertung von 5,0 hat eine besondere Bedeutung, weil sie impliziert, dass es aus-schließlich Bewertungen von 5 Sternen gibt. Es ist daher für den Verkehr von Relevanz, dass es auch andere, schlechtere Bewertungen gibt.
4. Die AGB-Klausel „Die AGB gelten auch bereits vor Abschluss eines Kaufvertrages.“ Ist unwirksam.
5. Die AGB-Klausel „Bei Vorkasse entfällt die Bestellung, wenn die Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.“ Ist unwirksam.
6. Die AGB-Klausel „Ist ein Produkt nicht verfügbar, kann der Verkäufer die Lieferung ablehnen oder ein vergleichbares Produkt anbieten.“ Ist unwirksam.
7. Die AGB-Klausel „Wir behalten uns vor, Bestellmengen zu begrenzen oder Bestellungen zu stornieren, um Masseneinkäufe einzelner Produkte zu verhindern.“ Ist unwirksam.
8. Gibt es für ein Produkt einen Einführer im Sinne von Art. 11 Abs. 3 GPSR, müssen zu diesem auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Ver-packung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage, Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse angebracht werden.
9. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 1 GPSR vor, wenn dem in Deutschland vertriebenen Produkt nur eine englische Bedienungsanleitung bei-liegt.
10. Hat der spätere Anspruchsgegner den Anspruchsteller zuerst abgemahnt und verbindet der Anspruchsteller sodann die Erwiderung auf diese Abmahnung mit einer Gegenabmahnung, begründet dies für sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten.
11. Der Anspruchsteller ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, in einer Antragsschrift an-zugeben, dass der vorgerichtlich Bevollmächtigte des Anspruchsgegners für das Vorgehen des Anspruchstellers keine Vertretung angezeigt hat.
12. Eine berechtigte Gegenabmahnung (sog. Retourkutsche) ist grundsätzlich ohne Weiteres zulässig.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.8.2026 – 2-06 O 133/26

