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EuGH: Zur Pflicht, in visuell wahrnehmbarer Werbung auf die Energieeffizienzklasse eines Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen

Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU ist dahin auszulegen, dass eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Online-Gewinnspiel veranstaltet und einen Fernseher als Gewinn auslobt, als „Händler“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass sie zur Erfüllung der Anforderungen aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission verpflichtet ist.

EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-120/25

(Tenor)