1. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist auf eine Steuer auf Schenkungen anwendbar.
2. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, seinen Wohnsitz jedoch später aus privaten Gründen in einen anderen Mitgliedstaat als den verlegt hat, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt, seinen steuerlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsstaat beibehält.
EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C‑275/25
(Tenor)


