§ 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin richtlinienkonform ausgelegt werden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem gemäß § 306 Abs. 2 BGB modifizierten Inhalt zusteht.
BGH, Urteil vom 14.7.2026 – XI ZR 46/25
(Amtlicher Leitsatz)

