BAG, Urteil vom 19. März 2026 – 2 AZR 53/25
- § 4 Satz 1 KSchG findet als lex fori vor deutschen Gerichten für Arbeitssachen auch
bei Verfahren mit Auslandsberührung Anwendung (Rn. 17 ff.). - Die Wirksamkeit einer Rechtswahl beurteilt sich – auch bei einer in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel – gemäß Art. 3 Abs. 5 iVm.
Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem Recht, das nach der Rom I-VO bei Wirksamkeit
der Rechtswahl anzuwenden wäre. Wenn deutsches Recht gewählt ist, findet daher
eine Transparenzkontrolle der Rechtswahlklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB statt
(Rn. 27). - Die Rom I-VO bildet kein abgeschlossenes System, in dem eine Rechtswahlvereinbarung
nicht einer Kontrolle nach Maßstäben außerhalb der Rom I-VO – insbesondere
einer Klauselkontrolle in Form einer Transparenzkontrolle – unterzogen werden könnte
(Rn. 29). - Eine Rechtswahlklausel, nach der das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in
dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, ist missbräuchlich, sofern sie den Arbeitnehmer
in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das
Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er
auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese
Klausel anzuwenden wäre (Rn. 33). - Es gilt der Grundsatz der einheitlich richtlinienkonformen Auslegung auch bei überschießender
Umsetzung einer Richtlinie (Rn. 34). - Bei unwirksamer Rechtswahl der Parteien ist auf ihr Arbeitsverhältnis das nach
Art. 8 Abs. 2 bis Abs. 4 Rom I-VO zu bestimmende Recht anwendbar. Hierbei muss
das nationale Gericht sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis
kennzeichnen (Rn. 42 ff.).
(Orientierungssätze)

