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BAG: Ordentliche Kündigung – Rechtswahlklausel – Klauselkontrolle – anzuwendendes Recht

BAG, Urteil vom 19. März 2026 – 2 AZR 53/25

  1. § 4 Satz 1 KSchG findet als lex fori vor deutschen Gerichten für Arbeitssachen auch
    bei Verfahren mit Auslandsberührung Anwendung (Rn. 17 ff.).
  2. Die Wirksamkeit einer Rechtswahl beurteilt sich – auch bei einer in Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel – gemäß Art. 3 Abs. 5 iVm.
    Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem Recht, das nach der Rom I-VO bei Wirksamkeit
    der Rechtswahl anzuwenden wäre. Wenn deutsches Recht gewählt ist, findet daher
    eine Transparenzkontrolle der Rechtswahlklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB statt
    (Rn. 27).
  3. Die Rom I-VO bildet kein abgeschlossenes System, in dem eine Rechtswahlvereinbarung
    nicht einer Kontrolle nach Maßstäben außerhalb der Rom I-VO – insbesondere
    einer Klauselkontrolle in Form einer Transparenzkontrolle – unterzogen werden könnte
    (Rn. 29).
  4. Eine Rechtswahlklausel, nach der das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in
    dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, ist missbräuchlich, sofern sie den Arbeitnehmer
    in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das
    Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er
    auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese
    Klausel anzuwenden wäre (Rn. 33).
  5. Es gilt der Grundsatz der einheitlich richtlinienkonformen Auslegung auch bei überschießender
    Umsetzung einer Richtlinie (Rn. 34).
  6. Bei unwirksamer Rechtswahl der Parteien ist auf ihr Arbeitsverhältnis das nach
    Art. 8 Abs. 2 bis Abs. 4 Rom I-VO zu bestimmende Recht anwendbar. Hierbei muss
    das nationale Gericht sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis
    kennzeichnen (Rn. 42 ff.).

(Orientierungssätze)