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BAG: Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs – Unterlassungsanspruch

BAG, Beschluss vom 24. Februar 2026 – 1 ABR 23/25

  1. Eine Einigungsstelle iSv. § 76 Abs. 5 BetrVG ist nur befugt, Angelegenheiten der
    erzwingbaren Mitbestimmung zu regeln. Überschreitet sie mit ihrem Spruch diesen
    Rahmen, ohne dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 BetrVG für ein freiwilliges
    Einigungsstellenverfahren erfüllt sind, ist der Spruch – zumindest – insoweit unwirksam
    (Rn. 14).
  2. Dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt bei einer
    Bonuszahlung nicht die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er die Leistung erbringt,
    welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und wie er den begünstigten Personenkreis
    abstrakt bestimmt. Mitbestimmungspflichtig ist jedoch die auf der Grundlage dieser
    Vorgaben zu treffende Entscheidung, nach welchen Kriterien die Leistungen berechnet
    werden und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt wird (Rn. 17).
  3. Um ihrem Regelungsauftrag gerecht zu werden, muss die Einigungsstelle durch
    ihren Spruch das jeweilige Mitbestimmungsrecht angemessen ausgestalten und die
    einseitige Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers begrenzen. Im Fall einer erfolgsabhängigen
    Bonuszahlung bedeutet dies, dass die Einigungsstelle die wesentlichen
    Kriterien für die Verteilung des zur Verfügung stehenden Budgets selbst regeln muss.
    Dabei darf sie dem Arbeitgeber nur solche Spielräume eröffnen, deren Grenzen klar
    definiert sind und die nicht dazu führen, dass die Entscheidung im Ergebnis allein dem
    Arbeitgeber überlassen wird (Rn. 26 f.).
  4. Überschreitet die Einigungsstelle ihre Spruchkompetenz oder wird sie ihrem Regelungsauftrag
    nicht gerecht, leidet der Spruch nicht „nur“ an Ermessensfehlern, sondern
    an Rechtsfehlern, die der gerichtlichen Überprüfung ungeachtet einer Geltendmachung
    innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG unterliegen
    (Rn. 24, 34).

(Orientierungssätze)