BAG, Beschluss vom 24. Februar 2026 – 1 ABR 23/25
- Eine Einigungsstelle iSv. § 76 Abs. 5 BetrVG ist nur befugt, Angelegenheiten der
erzwingbaren Mitbestimmung zu regeln. Überschreitet sie mit ihrem Spruch diesen
Rahmen, ohne dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 BetrVG für ein freiwilliges
Einigungsstellenverfahren erfüllt sind, ist der Spruch – zumindest – insoweit unwirksam
(Rn. 14). - Dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt bei einer
Bonuszahlung nicht die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er die Leistung erbringt,
welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und wie er den begünstigten Personenkreis
abstrakt bestimmt. Mitbestimmungspflichtig ist jedoch die auf der Grundlage dieser
Vorgaben zu treffende Entscheidung, nach welchen Kriterien die Leistungen berechnet
werden und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt wird (Rn. 17). - Um ihrem Regelungsauftrag gerecht zu werden, muss die Einigungsstelle durch
ihren Spruch das jeweilige Mitbestimmungsrecht angemessen ausgestalten und die
einseitige Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers begrenzen. Im Fall einer erfolgsabhängigen
Bonuszahlung bedeutet dies, dass die Einigungsstelle die wesentlichen
Kriterien für die Verteilung des zur Verfügung stehenden Budgets selbst regeln muss.
Dabei darf sie dem Arbeitgeber nur solche Spielräume eröffnen, deren Grenzen klar
definiert sind und die nicht dazu führen, dass die Entscheidung im Ergebnis allein dem
Arbeitgeber überlassen wird (Rn. 26 f.). - Überschreitet die Einigungsstelle ihre Spruchkompetenz oder wird sie ihrem Regelungsauftrag
nicht gerecht, leidet der Spruch nicht „nur“ an Ermessensfehlern, sondern
an Rechtsfehlern, die der gerichtlichen Überprüfung ungeachtet einer Geltendmachung
innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG unterliegen
(Rn. 24, 34).
(Orientierungssätze)

