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OLG Frankfurt a. M.: Schadenersatz bei unbefugten Geldabhebungen bei abhanden gekommener Debitkarte

Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die in § 675v Abs. 3 BGB geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.4.2026 – 17 U 62/24

(Amtlicher Leitsatz)