Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 10

“Nicht erst nach dem Ende der Ampel-Koalition ist die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht ungewiss”, heißt es in einer PM des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) vom 15.11.2024 (s. dazu auch die Erste Seite von Probst in dieser Ausgabe). Das IDW habe ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, dass die drängendsten Fragen einer nicht mehr erfolgten Umsetzung im Jahr 2024 beantworte. Am 14.11.2024 habe das IDW seine Mitglieder in einem Rundschreiben über die wichtigsten Ergebnisse aus dem Gutachten informiert: (i) Der aktuelle Rechtsrahmen bleibe bestehen: Wenn das Gesetz nicht rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft trete, bleibe der aktuelle Rechtsrahmen bestehen. Die von der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) betroffenen Unternehmen wären – wie bereits in den letzten Jahren – auch für das Geschäftsjahr 2024 zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung oder eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts verpflichtet. Die Berichterstattung würde keiner externen materiellen Pflichtprüfung unterliegen. Die Beauftragung einer freiwilligen Prüfung sei weiterhin möglich. (ii) Keine unmittelbare Geltung der CSRD: Die CSRD sei eine EU-Richtlinie und müsse in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne diese Umsetzung seien Unternehmen nicht unmittelbar durch die Richtlinie verpflichtet. (iii) Keine rückwirkende Anwendung: Die CSRD könne nicht rückwirkend auf abgeschlossene Geschäftsjahre angewendet werden. Eine rückwirkende Anwendung auf laufende Geschäftsjahre könnte jedoch möglich und verfassungskonform sein. (iv) Berichterstattung nach den ESRS: Für das Geschäftsjahr 2024 gebe es keine Pflicht, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen, da es an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage im Handelsgesetzbuch mangele. Unternehmen könnten jedoch freiwillig die ESRS nutzen, um ihren Pflichten zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung nachzukommen. (v) Ausnahme vom Fee Cap: Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 seien vom Fee Cap ausgenommen. Dies gelte nach Auffassung des IDW jedenfalls für Honorare für solche Prüfungen, die in Erwartung einer mit der CSRD-Umsetzung verbundenen gesetzlichen (materiellen) Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 durchgeführt würden.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2024, 2792