Im Blickpunkt

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Abbildung 15

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt in seiner PM vom 25.7.2024, dass mit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs (RegE) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) am Vortag ein wichtiger Schritt für eine Umsetzung im Jahr 2024 erfolgt ist. Positiv sei auch, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung den Wirtschaftsprüfern übertragen werde. Das IDW bedauere indes, so die PM weiter, dass das Thema Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nicht in das Wirtschaftsprüfer-(WP-)Examen eingebunden werden solle. Laut RegE solle für künftige WP zusätzlich zum WP-Examen eine Prüfung erforderlich sein, um als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts registriert zu werden. “Hier wäre eine Integration der Themen in das bestehende Examen wünschenswert gewesen. Das hätte die Berufswahl für Nachwuchstalente attraktiver gemacht. Außerdem hätte es dem Umstand, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung maßgeblich das Berufsbild der Wirtschaftsprüfer prägen werden, besser Rechnung getragen”, sage IDW-Vorstandssprecherin Melanie Sack. Auch die Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbands der Deutschen Industrie, Tanja Gönner, begrüßt den Entwurf (www.bdi.de vom 25.7.2024) und meint: “[. . .] Jetzt muss das Gesetz zeitnah im Bundestag verabschiedet werden, um den Unternehmen möglichst bald Rechts- und Planungssicherheit zu geben. Die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt die Unternehmen vor große Herausforderungen. Die Wirtschaft wird jährlich mit 1,58 Milliarden Euro belastet. Das ist nahezu die Hälfte der Entlastungswirkung des gerade verabschiedeten Wachstumschancengesetzes. An einigen Stellen muss die Politik jetzt schnell vereinfachen. So sollte das elektronische Berichtsformat erst für die Offenlegung von Lageberichten verpflichtend sein. Auch die im Kabinettsbeschluss vorgesehene Beschränkung der Prüfpflicht ausschließlich auf Wirtschaftsprüfer ist eine vertane Chance. Durch eine Wahl zwischen Wirtschaftsprüfern und unabhängigen Dritten ließen sich Kapazitätsengpässe und hohe Kosten bei der externen Prüfung vermeiden. Es ist sinnvoll, dass auf doppelte Berichtspflichten für die Unternehmen mit Blick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verzichtet werden soll.” – Welche Vorschriften der RegE CSRD-UmsG zur elektronischen Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält, können Sie der untenstehenden Meldung entnehmen; in Kürze wird Lanfermann in einem BB-Beitrag die Änderungen im RegE gegenüber dem RefE thematisieren und bewerten.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2024, 1833