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BAG: Eingruppierung – Tarifautomatik – konstitutive oder deklaratorische Vertragsbestimmung – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Unklarheitenregel

Das BAG hat mit Urteil vom 2. Juni 2021 – 4 AZR 387/20 – entschieden:

1. Nach den tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst (hier: TV-L) ist mit der nicht nur vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit die Ein- oder Höhergruppierung als bloßer Akt der Rechtsanwendung unmittelbar verbunden. Diesem kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme des Arbeitgebers bedürfte (sog. Tarifautomatik) (Rn. 12).

2. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB findet auch im Hinblick auf die Frage Anwendung, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine bestimmte Vergütung konstitutiv festlegt oder nur deklaratorisch wiedergibt, welche Eingruppierung der Arbeitgeber als zutreffend erachtet. Sind beide Auslegungen ernsthaft möglich, ist die – je nach Streitgegenstand – für den Arbeitnehmer günstigere maßgeblich (Rn. 15 ff.).

3. Allein der Umstand, dass in einem Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes nicht die (übliche) Formulierung „Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe … eingruppiert“ verwendet wird, sondern es unter der Überschrift „Eingruppierung“ heißt „Die Einstellung erfolgt für Tätigkeiten der Entgeltgruppe …“, schließt die Annahme einer deklaratorischen Regelung über die Eingruppierung nicht aus. Vielmehr ist eine Auslegung der Vertragsklausel nach Maßgabe der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze unter Berücksichtigung aller Vertragsbestandteile vorzunehmen (Rn. 19 ff.).

4. Soll einzelnen Klauseln eines Vertrags keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um deklaratorische Angaben in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck kommen. Dies gilt auch für Arbeitsverträge des öffentlichen Dienstes. Bei der Auslegung eines durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gestellten Arbeitsvertrags ist allerdings zu berücksichtigen, dass dort grundsätzlich einheitlich für alle dem tariflichen Geltungsbereich unterfallenden Beschäftigten die tarifliche Vergütung gewährt werden soll, soweit die Beschäftigten von den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden (Rn. 23 f.).

(Orientierungssätze)