Der Generalanwalt (GA) Szpunar empfiehlt in seinen Schlussanträgen vom 3.11.2026 in der Rs. C-250/25 – Like Company, dass der EuGH feststellen sollte, dass es unter bestimmten Umständen die Rechte von Presseverlagen verletzen kann, wenn Online-Presseveröffentlichungen durch KI-Chatbots in Echtzeit abgerufen und weiterverwendet werden, um Antworten auf Nutzeranfragen zu generieren (vgl. EuGH, PM Nr. 155/26 vom gleichen Tag). In der ersten Rechtssache zum Thema generative KI, die vor den EuGH gelangt ist, legte der GA dar, unter welchen Umständen ein solcher Vorgang eine Verletzung der Rechte von Presseverlagen darstellt. Zum Sachverhalt vgl. im Einzelnen die Meldung beginnend auf dieser S. 2625. In seinen Schlussanträgen empfiehlt der GA dem EuGH zum einen, die beiden vorgelegten Fragen zum Trainieren von sog. Large Language Models (LLMs) für unzulässig zu erklären. Er vertritt die Auffassung, diese Fragen seien hypothetisch, da es keine Beweise dafür gebe, dass die Artikel der Like Company zum Trainieren der Gemini-LLMs verwendet worden seien, und da das Trainieren eines LLM keine Form der “Online-Nutzung” von Presseveröffentlichungen darstelle. Der Vollständigkeit halber weist er den EuGH jedoch darauf hin, dass die Nutzung von Werken und anderen Gegenständen, die durch das Urheberrecht und das verwandte Schutzrecht geschützt seien, zum Trainieren eines LLM im Rahmen der Ausnahme für Text- und Data-Mining grundsätzlich frei zulässig sei. Zum anderen rät GA Szpunar dem EuGH, sich auf die Fragen zu konzentrieren, die die vom Chatbot gegebenen Antworten betreffen, da diese für das Ausgangsverfahren relevant seien. In diesem Zusammenhang führt er aus, dass – wenn ein LLM-gesteuerter Chatbot eine Veröffentlichung von der Website eines Presseverlags abrufe – diese Veröffentlichung zur Generierung einer Antwort weiterverwende und diese Antwort dem Nutzer bereitstelle, unter bestimmten Umständen das Recht des Presseverlags verletzt werden könne. Insoweit betont der GA, dass das Recht des Presseverlags nicht die bloßen, in Presseveröffentlichungen berichteten Tatsachen schütze, sondern lediglich die spezifische Ausdrucksform dieser Veröffentlichungen. Dieses Recht ziele nämlich darauf ab, die Investitionen zu schützen, die in die Erstellung einer solchen Veröffentlichung flössen, und nicht darauf, den Verlagen ein Monopol auf die Nachrichten selbst zu gewähren. Vgl. im Weiteren die Meldung beginnend hier auf S. 2625.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

