BAG, Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 32/25
- Erklärt die Antragstellerin im Beschlussverfahren das Verfahren einseitig für erledigt,
hat das Gericht nur zu prüfen, ob nach Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens
tatsächliche Umstände eingetreten sind, die dazu führen, dass das Begehren nunmehr
als unzulässig oder unbegründet abzuweisen wäre. Dabei kommt es – anders als im
Urteilsverfahren – nicht darauf an, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet
war (Rn. 11). - Die Erhebung eines Widerantrags erstmals in der Rechtsbeschwerde ist nach § 559
Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt aus prozessökonomischen
Gründen ausnahmsweise dann, wenn sich der Widerantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz
festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen
Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert
und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht
verkürzt werden (Rn. 18).
(Orientierungssätze)

