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BAG: Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst – Zustimmungsersetzungsverfahren – einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren – Erledigung des Verfahrens – Widerantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BAG, Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 32/25

  1. Erklärt die Antragstellerin im Beschlussverfahren das Verfahren einseitig für erledigt,
    hat das Gericht nur zu prüfen, ob nach Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens
    tatsächliche Umstände eingetreten sind, die dazu führen, dass das Begehren nunmehr
    als unzulässig oder unbegründet abzuweisen wäre. Dabei kommt es – anders als im
    Urteilsverfahren – nicht darauf an, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet
    war (Rn. 11).
  2. Die Erhebung eines Widerantrags erstmals in der Rechtsbeschwerde ist nach § 559
    Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt aus prozessökonomischen
    Gründen ausnahmsweise dann, wenn sich der Widerantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz
    festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen
    Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert
    und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht
    verkürzt werden (Rn. 18).

(Orientierungssätze)