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BGH: Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, grs. keine Bezugsobjekte einer Geldwäsche

1. Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein.

2. Eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen Urkundenfälschung ist nebeneinander gegeben, selbst wenn sich beide Delikte auf denselben Inhalt beziehen.

BGH, Beschluss vom 9.7.2026 – 3 StR 202/25

(Amtliche Leitsätze)