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EuGH: Werbung zur Förderung des Absatzes eines Nahrungsergänzungsmittels

1. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Angaben über die Häufigkeit der Einnahme und/oder die Verabreichungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels unter den Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, wenn diese praktischen Modalitäten in einer Aufmachung erscheinen, als stünden sie mit der Erzielung einer gesundheitsfördernden Wirkung oder mit dem Nichtauftreten oder der Verringerung von für die Gesundheit negativen Auswirkungen im Zusammenhang.

2. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 109/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Kennzeichnung des betreffenden Nahrungsergänzungsmittels oder, falls eine Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung oder die Werbung hierfür wörtlich die in dieser Bestimmung enthaltene Erklärung wiedergibt, wonach „die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und … die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht“, sofern diese Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine Erklärung enthält, mit der der Verbraucher zutreffend, klar und leicht verständlich über diese beiden Aspekte informiert wird.

3. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 109/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass eine schriftliche Werbung zur Förderung des Absatzes eines Nahrungsergänzungsmittels, die eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos enthält, außerdem eine Erklärung dahin gehend enthalten muss, dass die Krankheit, auf die sich diese Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht, wenn diese Erklärung schon auf der Verpackung dieses Nahrungsergänzungsmittels zu finden ist.

EuGH, Urteil vom 17.9.2026 – C-721/24

(Tenor)