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BGH: Keine Ablehnung eines Unterlassungsanspruchs, der sich nach nationalem Recht gegen erneute Übermittlung personenbezogener Daten richtet, wegen Berufung auf abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen

(Amtlicher Leitsatz)

Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.

BGH, Urteil vom 21.7.2026 – VI ZR 144/23