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EuGH: Warenkauf-Vertrag und Begriff der Vertragswidrigkeit

Art. 13 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die die Sicherheit einer Ware betrifft – wobei der vertragsgemäße Zustand der Ware mit relativ geringen Kosten hergestellt werden kann –, nicht zwangsläufig als derart schwerwiegende Vertragswidrigkeit anzusehen ist, dass eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist.

EuGH, Urteil vom 9.7.2026 – C-307/25

(Tenor)