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BFH: Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG

1. Ein Freistellungsbescheid gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer abgelaufen ist, bevor ein Antrag gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG gestellt wird.

2. Eine Anlaufhemmung entsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist im Erstattungsverfahren gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG nicht zu berücksichtigen. Dies ist mit dem unionsrechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip vereinbar.

BFH, Urteil vom 23.6.2026 – VIII R 38/23

(Amtliche Leitsätze)