InsO § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Der Schuldner kann den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder rechtskräftigen Abweisung seines Antrags zurücknehmen, wenn das Insolvenzgericht ihm zwischenzeitlich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt hat.
InsO § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2
Der von einem Geschäftsführer einer GmbH gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann von einem anderen zur Vertretung der GmbH berechtigten Geschäftsführer auch dann zurückgenommen werden, wenn der antragstellende Geschäftsführer nicht als Geschäftsführer abberufen oder ausgeschieden ist (Fortführung BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – IX ZB 122/07, ZIP 2008, 1596). Diese Rücknahme ist rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam, wenn die GmbH tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Der Schuldner ist durch die auf einen Eigenantrag erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschwert, wenn er geltend macht, er habe den von ihm gestellten Insolvenzantrag wirksam zurückgenommen.
BGH, Beschluss vom 25.6.2026 – IX ZB 6/24
(Amtliche Leitsätze)

