- § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist mangels Tätigkeitsbezugs mit den Vorgaben des Unionsrechts
unvereinbar und hat deshalb unangewendet zu bleiben (Rn. 13). - Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung ist
nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung zulässig,
wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des
Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung nach der
Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige
und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt bzw. die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit
geeignet, erforderlich und angemessen ist (Rn. 21). - Es muss sich aus der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung objektiv
ein direkter Zusammenhang zwischen der aufgestellten beruflichen Anforderung – hier
der Kirchenmitgliedschaft – und der fraglichen Tätigkeit ergeben. Erforderlich ist eine
Einzelfallbetrachtung, die die jeweils betroffene Stelle in den Blick nimmt (Rn. 22). - Die berufliche Anforderung muss angesichts des Ethos der Kirche oder Organisation
„wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ iSv. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG
sein. Auch wenn es den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das der
angeführten beruflichen Anforderung zugrunde liegende Ethos als solches zu befinden,
obliegt es ihnen doch festzustellen, ob diese drei Kriterien in Anbetracht des betreffenden
Ethos im Einzelfall erfüllt sind. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gewahrt sein. Die unionsrechtlichen Kriterien überschneiden sich inhaltlich
mit den Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Sinne der
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach deutscher Grundrechtsdogmatik (Rn. 23). - Die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung
muss aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung
des Ethos oder die Ausübung des Rechts der Kirche oder Organisation auf Autonomie
notwendig erscheinen. Die in Rede stehende berufliche Anforderung darf nicht über das zur Erreichung des Ziels gebotene Maß hinausgehen. Es obliegt der Kirche oder Organisation, die diese Anforderung aufgestellt hat, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung tatsächlich als notwendig erweist (Rn. 25). - Die berufliche Anforderung muss zudem angemessen sein, dh. mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Umstände des Falls eingehend geprüft
und die widerstreitenden Interessen und Grundrechte – hier die religiösen Belange
und der Schutz vor Diskriminierung – sorgfältig gegeneinander abgewogen werden
(Rn. 26). - Die Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 9 AGG ist grundsätzlich den
Tatsachengerichten vorbehalten und nur begrenzt revisibel. Wenn es um die Auslegung
einer Stellenbeschreibung und die Rechtfertigung des in ihr enthaltenen benachteiligenden
Indizes geht, kann der Senat die Ausschreibung und die darin enthaltene
Anforderung jedoch vollständig selbst auslegen und die Rechtfertigung auf dieser
Grundlage prüfen (Rn. 28).
(Orientierungssätze)

