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BGH: Sog. Durchsetzungssperre – sog. doppelte Schriftformklausel – gesellschafterliche Treuepflicht

BGB § 736d Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass eine Forderung gegen einen Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist, besteht auch dann, wenn die Forderung in Ausnahme von der sog. Durchsetzungssperre mit einer Leistungsklage eingeklagt werden könnte.

BGB § 125 S. 2, § 242

Eine sogenannte doppelte Schriftformklausel im Sozietätsvertrag einer Freiberuflersozietät kann grundsätzlich nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden.

BGB § 242

Aus der gesellschafterlichen Treuepflicht kann sich die Verpflichtung der Gesellschafter ergeben, einer formunwirksamen Änderung des Gesellschaftsvertrags rückwirkend formwirksam zuzustimmen.

BGH, Urteil vom 16.6.2026 – II ZR 85/25

(Amtliche Leitsätze)