BGB § 736d Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1 Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass eine Forderung gegen einen Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen […]
Weiterlesen
BGB § 736d Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1 Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass eine Forderung gegen einen Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen […]
Weiterlesen